Professionelle Buchhaltung

Josef Kern   Selbständiger Buchhalter

Datenschutz

Vertrag über die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten

i.S. des Art 28 Abs. 3 DS GVO EU

 

1         Einleitung, Geltungsbereich, Definitionen

(1)    Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftraggeber im Rahmen einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag.

(2)    Dieser Vertrag findet auf alle Tätigkeiten Anwendung, bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten. Die Beauftragung von Subunternehmern ist nicht zugelassen.

(3)    In diesem Vertrag verwendete Begriffe sind entsprechend ihrer Definition in der EU Datenschutz-Grundverordnung zu verstehen. Soweit Erklärungen im Folgenden „schriftlich“ zu erfolgen haben, ist die Schriftform nach § 126 BGB gemeint. Im Übrigen können Erklärungen auch in anderer Form erfolgen, soweit eine angemessene Nachweisbarkeit gewährleistet ist.

 2         Gegenstand und Dauer der Verarbeitung

2.1        Gegenstand des Vertrags

Der Auftragnehmer übernimmt folgende Verarbeitungen:

 

Buchhaltung (Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle)

Laufende Lohnabrechnung

Lohnsteueranmeldungen,

Sortierung von Belegen

Die Verarbeitung beruht auf dem zwischen den Parteien weiter bestehenden Hauptvertrag.

2.2        Dauer des Vertrags

Die Verarbeitung beginnt erfolgt auf unbestimmte Zeit bis zur Kündigung dieses Vertrags oder des Hauptvertrags durch eine Partei.

 

3         Art und Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung:

3.1        Art und Zweck der Verarbeitung

Die Verarbeitung ist folgender Art: Erheben, Erfassen, Organisation, Ordnen, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, Abgleich oder Verknüpfung, Einschränkung, Löschen oder Vernichtung von Daten. Die Verarbeitung dient folgendem Zweck: Durchführung der Tätigkeiten entsprechend der Vorschrift des § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz, Buchhaltung (Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle), laufende Lohnabrechnung, Lohnsteueranmeldungen, Sortierung von Belegen, Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten gegenüber den Beschäftigten


3.2        Art der Daten

Es werden folgende Daten verarbeitet

 

·         Personaldaten: Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Bankverbindung

·         Kundendaten: Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Bankverbindung

·         Lieferantendaten: Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Bankverbindung

 

3.2.1        Kategorien der betroffenen Personen

Von der Verarbeitung betroffen sind:

 

·         Beschäftigte des Auftraggebers

·         Kunden des Auftraggebers

·         Lieferanten des Auftraggebers

4           Pflichten des Auftragnehmers, Buchhalters / Bilanzbuchhalters

(1)      Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke.

(2)      Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung.

(3)      Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

(4)      Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren.

(5)      Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(6)      Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- bzw. Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden.

(7)      Bei der beauftragten Verarbeitung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sowie bei der Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung zu unterstützen. Alle erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten.

(8)      Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist.

(9)      Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz, bei der keine Interessenskonflikte bestehen. Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber Datenschutzbeauftragten bekannt oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit.

(10)    Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

(11)    Ist der Auftragnehmer nicht in der Europäischen Union niedergelassen, bestellt er einen verantwortlichen Ansprechpartner in der Europäischen Union gem. Art. 27 Datenschutz-Grundverordnung. Die Kontaktdaten des Ansprechpartners sowie sämtliche Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

 5           Technische und organisatorische Maßnahmen

(1)      Die im Anhang beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig.

(2)      Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen getrennt werden.

(3)      Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.

(4)      Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur gestattet, soweit vom Auftragnehmer sichergestellt ist, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können.

(5)      Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein

(6)      Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

 6           Regelungen zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1)      Im Rahmen des Auftrags verarbeitete Daten wird der Auftragnehmer nur entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarung oder nach Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder sperren.

(2)      Den entsprechenden Weisungen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer jederzeit und auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus Folge leisten.

 7       Rechte und Pflichten des Auftraggebers

(1)      Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

(2)      Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert bestätigen.

(3)      Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.

(4)      Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie sonstige Kontrollen vor Ort zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Abläufe zu demonstrieren und erforderliche Nachweise zu führen.

(5)      Kontrollen beim Auftragnehmer haben ohne vermeidbare Störungen seines Geschäftsbetriebs zu erfolgen. Soweit nicht aus vom Auftraggeber zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten wie unter Kapitel 5 (6) dieses Vertrages vorgesehen erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.

 8       Mitteilungspflichten

(1)      Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und Art. 34 DS-GVO.

(2)       Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen.

9           Weisungen

(1)      Der Auftraggeber behält sich hinsichtlich der Verarbeitung im Auftrag ein Weisungsrecht vor.

(2)      Auftraggeber und Auftragnehmer benennen die zur Erteilung und Annahme von Weisungen ausschließlich befugten Personen, Wechsel sin der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

(3)      Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

(4)      Der Auftragnehmer hat ihm erteilte Weisungen und deren Umsetzung zu dokumentieren.

10       Beendigung des Auftrags

(1)      Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Wahl des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist.

(2)      Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen.

(3)       Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber bei Vertragsende übergeben.

11       Vergütung

Die Vergütung des Auftragnehmers ist abschließend im Hauptvertrag geregelt. Eine gesonderte Vergütung oder Kostenerstattung im Rahmen dieses Vertrages erfolgt nicht.

 12       Haftung

(1)      Für den Ersatz von Schäden, die eine Person wegen einer unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, haften Auftraggeber und Auftragnehmer als Gesamtschuldner.

(2)      Beiden Parteien steht die Möglichkeit der Exkulpation zur Verfügung. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den ein Schaden eingetreten ist, verantwortlich sind.

 13       Sonderkündigungsrecht

(1)      Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag und diese Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (außerordentliche Kündigung), wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung vorliegt, der Auftragnehmer eine rechtmäßige Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert.

(2)      Bei unerheblichen Verstößen setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe. Erfolgt die Abhilfe nicht rechtzeitig, so ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung wie in diesem Abschnitt beschrieben berechtigt.

 14       Sonstiges

(1)      Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Partei auch über die Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel, ob eine Information der Geheimhaltungspflicht unterliegt, ist sie bis zur schriftlichen Freigabe durch die andere Partei als vertraulich zu behandeln.

(2)      Sollte Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.

(3)      Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.

(4)      Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der im Auftrag verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.

(5)      Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.

  Anlage – technische und organisatorische Maßnahmen

Im Folgenden werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit festgelegt, die der Auftragnehmer mindestens einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten hat. Ziel ist die Gewährleistung insbesondere der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der im Auftrag verarbeiteten Informationen.

 

(1) DerAuftragnehmerhat die Umsetzung derim Vorfeld derAuftragsvergabe dargelegten und

erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung,

insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem

Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. BeiAkzeptanz durch den Auftraggeber werden die

dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. S ow eit die Prüfung/ein Audit des

Auftraggeber seinen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.

(2)DerAuftragnehmerhat die S icherheit gem.Artt.28 Abs.3 lit.c,32 DS -GVO insbesondere in

Verbindung mit Art.5 Abs.1,Abs.2 DS -GVO herzustellen.Insgesamt handelt essich beiden zu

treffenden M aßnahmen um M aßnahmen derDatensicherheit und zurGew ährleistung einesdem

R isikoangemessenenS chutzniveaushinsichtlichderVertraulichkeit,derIntegrität,derVerfügbarkeit

sow iederBelastbarkeitderS ysteme.DabeisindderS tandderT echnik,dieImplementierungskosten

und die Art, der U mfang und die Zw ecke der Verarbeitung sow ie die unterschiedliche

Eintrittswahrscheinlichkeit und S chw ere desR isikosfür die R echte und Freiheiten natürlicher

P ersonenim S innevonArt.32 Abs.1 DS -GVO zu berücksichtigen[EinzelheiteninAnlage1].

(3)DietechnischenundorganisatorischenM aßnahmenunterliegendem technischenFortschrittund

der W eiterentw icklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet,alternative adäquate

M aßnahmen umzusetzen. DabeidarfdasS icherheitsniveau der festgelegten M aßnahmen nicht

unterschrittenw erden.W esentlicheÄnderungensindzu dokumentieren.

(4) Der Auftragnehmer darfdie Daten,die im Auftrag verarbeitet w erden,nicht eigenmächtig

sondern nur nach dokumentierter W eisung desAuftraggebersberichtigen,löschen oder deren

Verarbeitung einschränken.S ow eit eine betroffene P erson sich diesbezüglich unmittelbaran den

Auftragnehmerw endet,w irdderAuftragnehmerdiesesErsuchenunverzüglichandenAuftraggeber

weiterleiten.